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bronimylogistyki.pl Zollschuld. Reale Folgen.

Übersetzte Fassung. Verbindlich ist der polnische Text.

Rechtsfragen

Wir stellen die wichtigsten Streitfragen in Verfahren zur Zollschuld dar – getrennt nach den Standpunkten der Behörden und der Unternehmen. Die Beurteilung obliegt den Gerichten.

Diese Darstellung dient ausschließlich der Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Wenden Sie sich in einem konkreten Fall an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater.

Wer haftet für eine beim Verbringen der Ware entstandene Zollschuld?

Standpunkt der Behörden (aus dem Inhalt der Entscheidungen)

Die Behörden verweisen auf die Vorschriften des UZK über die Entstehung der Zollschuld durch Verstöße (Artikel 79) und sehen auch Beteiligte als Schuldner an, die Anmeldungen abgegeben haben oder über die Beförderungspapiere verfügten.

Standpunkt der Unternehmen

Die Unternehmen weisen darauf hin, dass für eine Haftung nachgewiesen werden muss, dass sie von den Unregelmäßigkeiten wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, und dass ein auf Grundlage der Unterlagen des Absenders handelnder Betreiber keinen Einfluss auf den Inhalt der Anmeldungen und keinen Zugang zur verplombten Ware hatte.

Status: Streit nicht entschieden – Verfahren laufen

Die Rolle des Eisenbahnbetreibers und des Beförderers

Standpunkt der Behörden (aus dem Inhalt der Entscheidungen)

Die Abgabe einer Anmeldung beim Eintreffen der Ware wird als Handlung angesehen, mit der Pflichten gegenüber den Zollbehörden verbunden sind.

Standpunkt der Unternehmen

Betreiber und Beförderer haben andere Rollen als Einführer, Empfänger oder Zollvertreter. Die Abgabe einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung ist keine Zollanmeldung, und für das Versandverfahren waren andere Wirtschaftsbeteiligte verantwortlich.

Status: Streit nicht entschieden – Verfahren laufen

Verjährung – 3 oder 5 Jahre?

Standpunkt der Behörden (aus dem Inhalt der Entscheidungen)

Die Behörden legen die verlängerte fünfjährige Frist für die Mitteilung der Zollschuld zugrunde, die für Fälle vorgesehen ist, in denen die Zollschuld infolge einer strafrechtlich verfolgbaren Handlung entstanden ist.

Standpunkt der Unternehmen

Die Unternehmen machen geltend, dass die Voraussetzungen für die Fristverlängerung gegenüber dem konkreten Beteiligten nachgewiesen werden müssen und die dreijährige Regelfrist abgelaufen ist.

Status: Streit nicht entschieden – Verfahren laufen

Erlöschen der Zollschuld und guter Glaube

Standpunkt der Behörden (aus dem Inhalt der Entscheidungen)

Die Zollschuld besteht unabhängig davon, dass die Abgaben bei der Überlassung der Ware in einem anderen Mitgliedstaat erhoben wurden.

Standpunkt der Unternehmen

Die Unternehmen verweisen auf die Vorschriften über das Erlöschen der Zollschuld in bestimmten Fällen sowie auf das Risiko einer doppelten Erhebung der Abgaben für dieselbe Ware.

Status: Streit nicht entschieden – Verfahren laufen

Vollziehung der Entscheidung vor Beilegung des Streits

Standpunkt der Behörden (aus dem Inhalt der Entscheidungen)

Die Entscheidung ist vollziehbar, und ihre Anfechtung hemmt die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht.

Standpunkt der Unternehmen

Die Vollstreckung von Beträgen, die das Vermögen des Unternehmens um ein Vielfaches übersteigen, kann zu seiner Insolvenz führen, bevor ein Gericht die Rechtmäßigkeit der Entscheidung prüft – wodurch der Rechtsschutz illusorisch wird.

Status: Streit nicht entschieden – Verfahren laufen

Die wichtigsten Rechtsakte

  • Verordnung (EU) Nr. 952/2013 – Zollkodex der Union
  • Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission
  • Zollgesetz (Prawo celne)
  • Abgabenordnung (Ordynacja podatkowa)
  • Gesetz über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen (ustawa o podatku od towarów i usług)